Turnverein Dahn 1910 e. V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Turnverein Dahn 1910 e. V. Er hat seinen Sitz in Dahn und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachsportverbände.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistung verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichem Verhaltens
Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm innerhalb einer Frist von 7 Tagen das Recht der schriftlichen Beschwerde an den Vorsitzenden zu. Nach dieser Frist wird der Ausschlussbescheid unanfechtbar. Im Fall der Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand innerhalb von 10 Tagen über die Beschwerde. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 6 Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird nach Bedarf von der Mitgliederversammlung festgelegt und den Mitgliedern alsbald mitgeteilt.
Eine Erhöhung des Beitrages befreit die Mitglieder nicht von der Kündigungsfrist. (gem. § 5 Abs. 2 dieser Satzung)
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an, zu allen anderen Ämtern vom 16. Lebensjahr an.
In der Jugendversammlung haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.

§ 8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die
a) gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes oder
b) gegen Anordnungen der Abteilungen verstoßen, können im ersten Fall a) vom geschäftsführenden Vorstand und im zweiten Fall b) vom geschäftsführenden Vorstand oder von einem Übungsleiter folgende Maßregelungen verhängt werden:
– Verwarnung
– zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb.
Bei Verstößen gemäß § 8 Abs. 1 kann der geschäftsführende Vorstand auch ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins aussprechen.
Gegen Maßnahmen der Übungsleiter kann der Betroffene innerhalb einer Woche schriftlich beim Vorsitzenden Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der geschäftsführende Vorstand innerhalb einer Woche.
Gegen Maßnahmen des geschäftsführenden Vorstands gem. Abs. 1 und 2 steht dem Betroffenen das Recht der schriftlichen Beschwerde innerhalb einer Woche zu. Über Beschwerden, die an den Vorsitzenden zu richten sind, entscheidet der Gesamtvorstand.
Die Entscheidungen gem. Abs. 3 und 4 sind endgültig.

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Kassenprüfer
d) die Mitgliederversammlung

§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr spätestens bis 31. März statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) Der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dahn. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 10 Tagen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands;
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind;
e) Informationen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Beschlussfassung zur Tagesordnung vorliegender Anträge;
e) Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden geleitet werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder Versammlungsleiters. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge zur vorgegebenen Tagesordnung müssen bis spätestens acht Tage vor Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.
Geheime, schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 11 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer
e) Schieds- und Kampfrichter
f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer
Der Mitarbeiterkreis soll mindestens zwei Mal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken

§ 12 Vorstand
Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand,
den Ressortleitern für
– Jugendsport,
– Breitensport und Freizeitsport,
– Wettkampfsport,
– Öffentlichkeitsarbeit,
– Veranstaltungen,
allen Abteilungs- und Übungsleitern sowie
zwei jugendlichen und sechs erwachsenen Mitgliedern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitete die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder fünf Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises und der Ausschüsse
b) Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
c) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
d) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
e) Beschwerdeinstanz bei Maßregelungen
f) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen
Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung oder der Geschäftsordnung nicht die Mitgliederversammlung oder der Gesamtvorstand zuständig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse und Beauftragte für Sonderaufgaben einzusetzen, die ihm verantwortlich sind.

§ 13 Ausschüsse
Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport können Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern (§ 12 Abs. 1 b) und setzen sich wie folgt zusammen:
a) Jugendsport
– Ressortleiter Jugendsport
– Ressortleiter Breiten- und Freizeitsport
– Ressortleiter Wettkampfsport
– Leiter der Jugendsportabteilungen oder deren Beauftragte, drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt und mindestens 16 Jahre alt sind ( vgl. § 5 Abs. 3).
b) Breiten- und Freizeitsport
– Ressortleiter Breiten- und Freizeitsport
– Ressortleiter Jugendsport
– Leiter der Wettkampfsport-Abteilungen oder deren Beauftragte, je ein Aktiven-Vertreter der Abteilungen des Breitensports
c) Wettkampfsport
– Ressortleiter Wettkampfsport
– Ressortleiter Jugendsport
– Leiter der Wettkampfsport-Abteilungen oder deren Beauftragte, je ein Aktiven-Vertreter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben.
Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer in Auftrag des zuständigen Ressortleiters einberufen. Der geschäftsführende Vorstand, der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit sowie der Ressortleiter für Veranstaltungen haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen und sind dazu einzuladen.

§ 14 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet.
Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter, deren Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von den Abteilungsversammlungen gewählt, die aus den Übungsleitern, Mitarbeitern, Schieds- und Kampfrichtern sowie Vertretern der Abteilungen in Fachgremien des Sports bestehen.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Vertreter der Abteilungen für die Ausschüsse werden von den Aktiven gewählt.

§ 15 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Mitarbeiterkreises, des Vorstands, der Ausschüsse und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und dem Geschäftsführer in einfacher Ausfertigung auszuhändigen ist.

§ 16 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstands, die Abteilungsleiter, die Ausschussmitglieder sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Einer der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Waren weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Dahn, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen Rechtsnachfolger verwalten oder nach Ablauf dieser Frist unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne eines Turnvereins in der Stadt Dahn verwenden soll. Dabei sind nur Sportarten zu berücksichtigen, die im Verein zum Zeitpunkt seiner Auflösung betrieben wurden.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Dahn, 23. März 2005.

Vermerk
Die §§ 1 Abs. 2; 5, Abs. 1 und 8 Abs. 6 c geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 1980
Die §§ 1, 2, 3, 4 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 24. März 1999
Die §§ 5 Abs. 3 b, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 a – d, § 10 Abs. 5, 6 und 10, § 12 Abs. 1 und 2 wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2005 geändert.