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Satzung des Turnverein Dahn 1910 e.V.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 27. März 2023. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau. Als Mitglied des Sportbund Pfalz erkennt der Verein dessen Satzung und Ordnungen an.
Inhaltsverzeichnis
§1Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2Zweck des Vereins
§3Mittelverwendung
§4Mitgliedschaft
§5Ende der Mitgliedschaft
§6Mitgliedsbeiträge
§7Stimmrecht und Wählbarkeit
§8Organe des Vereins
§9Mitgliederversammlung
§10Aufgaben der Mitgliederversammlung
§11Haftung
§12Auflösung des Vereins
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „Turnverein Dahn 1910 e.V.“ (kurz: TV Dahn 1910 e.V.) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau eingetragen.
(2)Sitz des Vereins ist Dahn (Pfalz).
(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)Der Verein ist Mitglied des Sportbund Pfalz e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§2
Zweck des Vereins
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von sportlichen Übungen und Wettkampfänstaltungen sowie die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Sportwarten.
(3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittelverwendung
(1)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)Der Verein kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten für bestimmte Tätigkeiten angemessene Aufwandsentschädigungen gewähren.
§4
Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2)Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3)Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand und der Zahlung des ersten Beitrags.
(4)Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind Mitglieder stimmberechtigt.
§5
Ende der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2)Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderquartals möglich. Er ist dem Vorstand mit einer Frist von 8 Tagen vor Quartalsende schriftlich mitzuteilen.
(3)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als einem Monatsbeitrag im Rückstand ist oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
(4)Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§6
Mitgliedsbeiträge
(1)Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung festgelegt.
(2)Der Beitrag wird vierteljährlich per SEPA-Lastschrift eingezogen.
(3)Bei Eintritt im Laufe eines Monats wird der Beitrag ab dem Monat des Eintritts berechnet.
§7
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.
(2)Minderjährige Mitglieder können durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden, jedoch steht dem gesetzlichen Vertreter keine eigene Stimme zu.
(3)Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder ab 18 Jahren.
(4)In andere Ämter können Mitglieder ab 16 Jahren gewählt werden.
§8
Organe des Vereins
(1)Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2)Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§9
Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden oder muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(3)Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
§10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: Wahl und Abberufung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Festsetzung der Beitragshöhe, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
(2)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3)Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§11
Haftung
(1)Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Ausführung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2)Ist die ehrenamtlich tätige Person einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie in Wahrnehmung ihrer Vereinsaufgaben verursacht hat, und handelte sie dabei nur leicht fahrlässig, so kann sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§12
Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportfördernde Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2023 beschlossen und ist rechtsverbindlich.
Für Fragen zur Satzung wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des TV Dahn.
Turnverein Dahn 1910 e.V. | Schäfergasse 9 | 66994 Dahn